Rechtsbegriff

Fristberechnung nach dem BGB

Die Fristberechnung richtet sich im bürgerlichen Recht nach den §§ 187 ff. BGB. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag, in den es fällt, nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB); eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem Ablauf von dessen letztem Tag (§ 188 Abs. 3 BGB). Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt bei der Abgabe einer Willenserklärung oder der Bewirkung einer Leistung der nächste Werktag an dessen Stelle (§ 193 BGB). Relevant etwa für die Widerrufsfrist.

Rechtsgrundlagen