Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Beide Vertragsparteien eines Mietverhältnisses können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 543 BGB) — klassische Beispiele sind erheblicher Zahlungsverzug des Mieters oder eine gesundheitsgefährdende Wohnung. Vor der Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich, es sei denn, sie ist offensichtlich aussichtslos oder aus besonderen Gründen entbehrlich.