Rechtsbegriff

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters; es wird jeder Person ab vollendetem 14. Lebensjahr auf Antrag erteilt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Wer im Inland wohnt, stellt den Antrag bei der Meldebehörde persönlich oder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift (§ 30 Abs. 2 BZRG) oder elektronisch bei der Registerbehörde (§ 30c BZRG); Bevollmächtigte sind ausgeschlossen. Nicht aufgenommen werden unter anderem die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG) und Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), außer bei bestimmten Sexualstraftaten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Verurteilungen verschwinden nach den Fristen des § 34 BZRG aus dem Zeugnis. Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Zur Strafart siehe Geldstrafe.

Rechtsgrundlagen