Fundsache und Finderlohn
Bei einer Fundsache, einer verlorenen Sache, hat der Finder, der sie an sich nimmt, dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen; kennt er sie nicht, ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 965 Abs. 1, 2 BGB). Er muss die Sache verwahren (§ 966 Abs. 1 BGB) und darf sie der zuständigen Behörde abliefern, auf deren Anordnung muss er es (§ 967 BGB). Vom Empfangsberechtigten kann er einen Finderlohn verlangen; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht (§ 971 BGB). Meldet sich kein Berechtigter, erwirbt der Finder mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache, sofern nicht vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder sein Recht angemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Siehe auch Besitz.