Unterlassen und Garantenstellung
Eine Straftat kann auch durch Unterlassen begangen werden. Nach § 13 StGB ist strafbar, wer es unterlässt, einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat (Garantenstellung), und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestands durch ein Tun entspricht. Garantenpflichten entstehen insbesondere aus Gesetz oder enger persönlicher Beziehung, aus freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten, aus pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten (Ingerenz) und aus der Verantwortung für Gefahrenquellen. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Von der bloßen Hilfeleistungspflicht des § 323c StGB ist die Garantenpflicht zu unterscheiden.