Rechtsbegriff

Garantie beim Kauf

Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie, etwa dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat oder eine bestimmte Zeit lang haltbar ist, stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche die Rechte aus der Garantieerklärung zu (§ 443 BGB). Die Garantie ergänzt die gesetzliche Mängelhaftung, ersetzt sie aber nicht. Bei Verbrauchsgüterkäufen muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und den Inhalt der Garantie sowie die für die Geltendmachung erforderlichen Angaben nennen (§ 479 BGB).

Rechtsgrundlagen