Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld wird die geschuldete Sache nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, etwa 100 Liter Heizöl oder ein Neuwagen eines bestimmten Typs. Der Schuldner muss eine Sache von mittlerer Art und Güte leisten (§ 243 Abs. 1 BGB). Beschränkt sich das Schuldverhältnis auf eine bestimmte Sache, spricht man dagegen von einer Stückschuld. Die Gattungsschuld konkretisiert sich auf eine bestimmte Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat (§ 243 Abs. 2 BGB). Bis dahin trägt er grundsätzlich das Beschaffungsrisiko, solange Sachen der Gattung noch erhältlich sind.