Gebäudeversicherung und Hypothekengläubiger
Bei der Gebäudefeuerversicherung sind angemeldete Hypothekengläubiger besonders geschützt. Der Versicherer hat ihnen unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder für eine Folgeprämie eine Frist bestimmt wird, und den Versicherungsfall innerhalb einer Woche, außer bei unbedeutendem Schaden (§ 142 VVG). Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer dem Hypothekengläubiger bis zum Ablauf eines Monats ab Mitteilung zur Leistung verpflichtet (§ 143 Abs. 1 VVG); die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird ihm gegenüber grundsätzlich erst zwei Monate nach Mitteilung wirksam (§ 143 Abs. 2 VVG). Kündigt der Versicherungsnehmer, wirkt das, von den Fällen der §§ 92, 96 VVG abgesehen, nur, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück nicht belastet war oder der Hypothekengläubiger zugestimmt hat (§ 144 VVG). Entsprechendes gilt für Grundschuld, Rentenschuld und Reallast (§ 148 VVG).