Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster schützt Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 GebrMG); Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Es wird ohne Prüfung von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit in das Register eingetragen (§ 8 Abs. 1 GebrMG) und ist deshalb schneller und kostengünstiger erhältlich als ein Patent. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt höchstens zehn Jahre (§ 23 GebrMG). Weil die Schutzfähigkeit nicht vorab geprüft wird, kann jedermann die Löschung des Gebrauchsmusters verlangen (§ 15 GebrMG).