Rechtsbegriff

Gefahrerhöhung

Eine Gefahrerhöhung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die bei Vertragsschluss vorhandenen gefahrerheblichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer darf eine Gefahrerhöhung nach Abgabe seiner Vertragserklärung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder gestatten (§ 23 Abs. 1 VVG) und muss spätere Erhöhungen anzeigen (§ 23 Abs. 2 und 3 VVG). Der Versicherer kann kündigen (§ 24 VVG), die Prämie erhöhen (§ 25 VVG) und ist unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei (§ 26 VVG).

Rechtsgrundlagen