Rechtsbegriff

Gefahrübergang beim Kauf

Der Gefahrübergang bestimmt, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache trägt. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr auf den Käufer über; von der Übergabe an gebühren ihm die Nutzungen und er trägt die Lasten (§ 446 Satz 1 und 2 BGB). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 446 Satz 3 BGB), siehe Annahmeverzug. Beim Versendungskauf geht die Gefahr schon über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder Frachtführer ausgeliefert hat, wenn er sie auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet (§ 447 Abs. 1 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt das nur, wenn der Käufer das Transportunternehmen selbst beauftragt hat und der Unternehmer es nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB). Für den Sachmangel ist der Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt (§ 434 Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen