Rechtsbegriff

Geldstrafe und Tagessatzsystem

Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem verhängt (§ 40 StGB). Zunächst bestimmt das Gericht nach der Schuld die Zahl der Tagessätze; sie beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig. Anschließend wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, in der Regel nach dem Nettoeinkommen, festgesetzt. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt und ist sie nicht beitreibbar, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Die Geldstrafe ist Kriminalstrafe und von der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen