Rechtsbegriff

Geldwäsche

Geldwäsche begeht, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, ihn sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet und dabei dessen Herkunft kennt (§ 261 StGB). Strafbar kann auch sein, wer die Herkunft leichtfertig nicht erkennt. Vortat kann nach geltender Fassung jede rechtswidrige Tat sein. Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert (§ 261 Abs. 7 StGB). Der Tatbestand soll verhindern, dass illegale Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen.

Rechtsgrundlagen