Rechtsbegriff

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Pflichten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 WoEigG). Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr (§ 9a Abs. 2 WoEigG); ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 WoEigG). Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WoEigG). Die Gemeinschaft handelt durch den Verwalter und durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung.

Rechtsgrundlagen