Rechtsbegriff

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) gemeinsam errichten (§ 2265 BGB). Für die eigenhändige Form genügt, dass einer der Ehegatten den Text eigenhändig schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Typisch ist die gegenseitige Erbeinsetzung. Die Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen treffen, die nach dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig bindend werden (§§ 2270, 2271 BGB). Wird die Ehe aufgelöst, sind die Verfügungen im Zweifel unwirksam (§ 2268 BGB). Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern nur einen Erbvertrag schließen.

Rechtsgrundlagen