Rechtsbegriff

Genehmigung und Einwilligung

Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, die vorherige Zustimmung heißt Einwilligung (§ 183 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB). Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder einseitigen Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten ab, kann sie sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erteilt oder verweigert werden und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 Abs. 1 und 2 BGB). Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt (§ 183 Satz 1 BGB). Die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Typische Fälle sind Verträge Minderjähriger ohne Einwilligung (§ 108 Abs. 1 BGB) und Verträge eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB); siehe Geschäftsfähigkeit und Stellvertretung.

Rechtsgrundlagen