Rechtsbegriff

Genehmigungsfiktion

Eine Genehmigungsfiktion liegt vor, wenn eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt gilt. Voraussetzung ist, dass dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist (§ 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG); ob eine Fiktion gilt, bestimmt also das jeweilige Fachrecht. Ohne abweichende Regelung beträgt die Frist drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen; sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist (§ 42a Abs. 2 VwVfG). Auf Verlangen ist der Eintritt der Fiktion schriftlich zu bescheinigen (§ 42a Abs. 3 VwVfG). Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend (§ 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

Rechtsgrundlagen