Genehmigungsfiktion bei Anträgen an die Krankenkasse
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; wird eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt, gilt eine Frist von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitteilen (§ 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V); erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Genehmigungsfiktion, § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst, muss die Krankenkasse die Kosten erstatten (§ 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten stattdessen die §§ 14 bis 24 SGB IX (§ 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V), siehe medizinische Rehabilitation.