Rechtsbegriff

Genetische Abstammungsuntersuchung (Vaterschaftstest)

Zur Klärung der leiblichen Abstammung können der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind und das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer geeigneten genetischen Probe dulden (§ 1598a Abs. 1 BGB). Auf Antrag hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung der Probeentnahme anzuordnen (§ 1598a Abs. 2 BGB). Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung eine erhebliche, auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten unzumutbare Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde (§ 1598a Abs. 3 BGB). Der Anspruch ändert für sich die rechtliche Vaterschaft nicht; dafür bedarf es der Vaterschaftsanfechtung, bei fehlender Vaterschaft der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung (§ 1600d BGB).

Rechtsgrundlagen