Gerichtskostenvorschuss
Der Gerichtskostenvorschuss ist die Zahlung, von der das Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmte Handlungen abhängig macht. Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden; wird der Klageantrag erweitert, soll vor der Zahlung keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden (§ 12 Abs. 1 GKG). Das gilt nicht für die Widerklage (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Im Mahnverfahren soll der Mahnbescheid erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden, bei maschineller Erstellung erst der Vollstreckungsbescheid (§ 12 Abs. 3 GKG). Kostenschuldner ist, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 GKG). Die Klage wird durch Zustellung erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO, siehe Klageerhebung und Rechtshängigkeit); die endgültige Kostenlast regelt die Kostenentscheidung. Zur Hilfe bei fehlenden Mitteln siehe Prozesskostenhilfe.