Rechtsbegriff

Gerichtsstandsvereinbarung

Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) macht ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges für einen Rechtsstreit zuständig; sie ist nur in den Grenzen des § 38 ZPO zulässig. Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen können sie ausdrücklich oder stillschweigend treffen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Hat mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, muss die Vereinbarung schriftlich geschlossen oder schriftlich bestätigt werden (§ 38 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen, also insbesondere unter Privatpersonen, ist sie nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall geschlossen wird, dass die beklagte Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt oder dieser bei Klageerhebung unbekannt ist (§ 38 Abs. 3 ZPO). Vom gesetzlichen Gerichtsstand ist sie abzugrenzen.

Rechtsgrundlagen