Rechtsbegriff

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus ihr regelmäßig im Monat die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, oder wenn die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben; in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung. Für Privathaushalte gilt die Sonderregel des § 8a SGB IV.

Rechtsgrundlagen