Rechtsbegriff

Gesamtschuld

Schulden mehrere Personen eine Leistung so, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann, liegt eine Gesamtschuld vor (§ 421 BGB) — häufig bei gemeinsam abgeschlossenen Verträgen (z. B. Ehegatten als Mieter) oder bei mehreren Schädigern. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von jedem Schuldner die gesamte Leistung verlangen. Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner untereinander regelmäßig zu gleichen Anteilen ausgleichspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsgrundlagen