Rechtsbegriff

Gesamtstrafe

Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, wird auf eine Gesamtstrafe erkannt (§ 53 Abs. 1 StGB); sie wird gebildet, indem die höchste Einzelstrafe erhöht wird, wobei Person und Taten zusammenfassend zu würdigen sind (§ 54 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen einer früher begangenen Tat verurteilt, bevor eine frühere Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wird die Gesamtstrafe nachträglich gebildet (§ 55 Abs. 1 StGB). Zur Abgrenzung: Ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, hängt von Tateinheit und Tatmehrheit ab (vgl. §§ 52, 53 StGB); die Strafzumessung bestimmt die Einzelstrafen.

Rechtsgrundlagen