Geschäftsanteil an der GmbH
Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft eines Gesellschafters in der GmbH. Er richtet sich nach dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag, der auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 GmbHG), und begründet die Pflicht zur Einlage (§ 14 GmbHG). Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Abtretung und die Verpflichtung dazu bedürfen der notariellen Form (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG); ein formunwirksamer Vertrag wird durch die formgerechte Abtretung geheilt. Geschäftsanteile sind keine Wertpapiere und werden nicht gutgläubig vom Besitzer erworben.