Rechtsbegriff

Geschäftsanteil an der GmbH

Der Geschäftsanteil verkörpert die Mitgliedschaft eines Gesellschafters in der GmbH. Er richtet sich nach dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag, der auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 GmbHG), und begründet die Pflicht zur Einlage (§ 14 GmbHG). Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Abtretung und die Verpflichtung dazu bedürfen der notariellen Form (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG); ein formunwirksamer Vertrag wird durch die formgerechte Abtretung geheilt. Geschäftsanteile sind keine Wertpapiere und werden nicht gutgläubig vom Besitzer erworben.

Rechtsgrundlagen