Geschäftsführer der GmbH
Der Geschäftsführer ist das notwendige Vertretungsorgan der GmbH. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG); seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis kann nicht beschränkt werden, Weisungen der Gesellschafter wirken dagegen im Innenverhältnis (§ 37 GmbHG). Bei mehreren Geschäftsführern gilt ohne abweichende Regelung Gesamtvertretung. Er hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Vom Anstellungsvertrag ist die organschaftliche Bestellung zu unterscheiden.