Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG); maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Zahlungen an Gesellschafter entgegen § 30 GmbHG begründen eine besondere Ersatzpflicht (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Zahlungen nur noch ausnahmsweise geleistet werden; verbotene Zahlungen sind der Masse zu erstatten (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG). Gegenüber Dritten kommt eine Haftung nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht.