Rechtsbegriff

Geschäftsführung ohne Auftrag

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (Geschäftsführung ohne Auftrag), muss das Geschäft so führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert (§ 677 BGB). Entspricht die Übernahme dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn, kann der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 683 BGB). Fehlt dies, kommt nur ein Anspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht (§ 684 BGB). Typisch ist die Hilfe in einer Notlage.

Rechtsgrundlagen