Geschwindigkeitsvorschriften im Straßenverkehr
Nach § 3 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird; die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Wer die Strecke nicht überblicken kann, muss so fahren, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann (Sichtfahrgebot). Zudem gelten allgemeine Höchstgeschwindigkeiten, die innerhalb geschlossener Ortschaften und außerorts unterschiedlich sind (§ 3 Abs. 3 StVO), sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen (§ 41 StVO). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO, § 24 StVG).