Rechtsbegriff

Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden in der Insolvenz im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Das gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter haben, etwa die GmbH (§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO). Ausgenommen ist der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist (§ 39 Abs. 5 InsO), sowie der Gläubiger, der bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck der Sanierung erwirbt (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO). Nach den Regeln der Insolvenzanfechtung ist die Besicherung in den letzten zehn Jahren und die Befriedigung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar (§ 135 Abs. 1 InsO).

Rechtsgrundlagen