Rechtsbegriff

Haftung der Gesellschafter der GbR

Die Gesellschafterhaftung der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist persönlich: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 BGB). Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 721a BGB). Zur Vertretung sind ohne abweichende Regelung alle Gesellschafter gemeinsam befugt; eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 720 Abs. 1 und 3 BGB). Scheidet ein Gesellschafter aus, ist die Gesellschaft, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, verpflichtet, ihn von der Haftung zu befreien und ihm eine angemessene Abfindung zu zahlen (§ 728 Abs. 1 BGB). Für die OHG gilt eine vergleichbare Regel.

Rechtsgrundlagen