Rechtsbegriff

Persönliche Haftung der Gesellschafter einer OHG

Für die Verbindlichkeiten der OHG haften die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt (§ 126 HGB, früher § 128 HGB). Die Haftung besteht neben der Haftung der Gesellschaft selbst; Gläubiger können sich nach Maßgabe des Gesetzes an die Gesellschafter halten. Eine Vereinbarung, die die Haftung gegenüber Dritten ausschließt oder beschränkt, ist Dritten gegenüber unwirksam. Auch wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet für die schon begründeten Verbindlichkeiten. Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten nur im Rahmen der gesetzlichen Nachhaftung weiter.

Rechtsgrundlagen