Rechtsbegriff

Gesellschafterliste der GmbH

Die Gesellschafterliste verzeichnet Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter einer GmbH sowie Nennbetrag und laufende Nummer ihrer Geschäftsanteile. Nach jeder Veränderung reichen die Geschäftsführer eine neue Liste zum Handelsregister ein; hat ein Notar mitgewirkt, übernimmt er das (§ 40 GmbHG). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur als Gesellschafter, wer in der zum Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht die Liste auch den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

Rechtsgrundlagen