Gesellschafterversammlung der GmbH
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH; ihre Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG; zur Versammlung § 48 GmbHG). Sie bestellt und entlässt die Geschäftsführer, beschließt über die Ergebnisverwendung und über grundlegende Strukturmaßnahmen. Beschlüsse können in einer Versammlung oder, bei Einverständnis aller Gesellschafter in Textform auch ohne Versammlung gefasst werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG).