Gesetzliche Erbfolge
Hinterlässt der Erblasser kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (§ 1922 BGB i. V. m. §§ 1924 ff. BGB): das Vermögen geht als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Verwandte werden nach einem Ordnungssystem berufen — zuerst Abkömmlinge (erste Ordnung), dann Eltern und deren Abkömmlinge (zweite Ordnung) und so fort; der Ehegatte erbt daneben einen gesetzlich festgelegten Anteil, der sich nach dem Güterstand richtet.