Gesetzlicher Mindestlohn
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (§ 1 MiLoG). Die Höhe wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt. Der Anspruch ist unabdingbar; Vereinbarungen, die ihn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte Praktikanten, Auszubildende und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 MiLoG). Es bestehen Aufzeichnungspflichten (§ 17 MiLoG) und eine Auftraggeberhaftung (§ 13 MiLoG).