Rechtsbegriff

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält er die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB). Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern stehen ihm außerdem die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke als Voraus zu (§ 1932 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist das Erbrecht, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Siehe gesetzliche Erbfolge und Erbordnungen.

Rechtsgrundlagen