Gewährleistungsausschluss beim Kauf
Ein Gewährleistungsausschluss beim Kauf ist begrenzt: Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB), siehe Garantie beim Kauf. Unabhängig davon sind die Rechte des Käufers ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt; bei grob fahrlässiger Unkenntnis nur, wenn der Verkäufer weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie übernommen hat (§ 442 Abs. 1 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene, zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht berufen (§ 476 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für vorformulierte Klauseln gilt zudem die Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309 BGB).