Rechtsbegriff

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung gliedert die Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, die durch besondere Organe ausgeübt werden (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG); sie sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die Grundrechte binden alle drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Gewaltenteilung gehört zu den in Art. 20 niedergelegten Grundsätzen, die einer Verfassungsänderung entzogen sind (Art. 79 Abs. 3 GG). Zur Bindung an das Recht siehe Rechtsstaatsprinzip und Grundrechtsbindung des Staates.

Rechtsgrundlagen