Gewaltschutz
Wer vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, kann auf Antrag zu Schutzanordnungen durch das Gericht verpflichtet werden (§ 1 GewSchG). Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich ihr zu nähern, Verbindung zu ihr aufzunehmen oder Orte aufzusuchen, an denen sie sich regelmäßig aufhält. Entsprechendes gilt bei Drohungen mit solchen Verletzungen und bei unzumutbaren Belästigungen (Nachstellung). Bei Gewalt im gemeinsamen Haushalt kann die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangt werden (§ 2 GewSchG). Verstöße gegen eine gerichtliche Anordnung sind strafbar (§ 4 GewSchG).