Gewerbeanmeldung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 GewO) — die Gewerbeanmeldung. Sie ist reine Ordnungsvorschrift und Voraussetzung nicht für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit selbst, sondern für deren behördliche Erfassung; ein nicht angemeldetes Gewerbe kann dennoch wirksam betrieben werden, die unterlassene Anmeldung ist aber eine Ordnungswidrigkeit. Freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) unterfallen nicht der Gewerbeordnung.