Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Die Gläubigeranfechtung ermöglicht es, Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens anzufechten (§ 1 Abs. 1 AnfG). Anfechtungsberechtigt ist jeder Gläubiger mit einem vollstreckbaren Schuldtitel und fälliger Forderung, wenn die Zwangsvollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht dazu führen würde (§ 2 AnfG). Anfechtbar sind etwa Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz, den der andere Teil kannte, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) und unentgeltliche Leistungen, die nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 1 AnfG). Was weggegeben wurde, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 AnfG). Abzugrenzen ist sie von der Insolvenzanfechtung und von der Anfechtung wegen Willensmängeln.