Rechtsbegriff

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Art. 4 GG schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nämlich die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Absatz 1) sowie die ungestörte Religionsausübung (Absatz 2). Umfasst ist auch die negative Freiheit, keinen Glauben zu haben oder zu bekennen. Das Grundrecht ist ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet; Einschränkungen sind nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter zulässig, die in einen schonenden Ausgleich zu bringen sind. Absatz 3 sichert das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Staat ist zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet.

Rechtsgrundlagen