Rechtsbegriff

Allgemeiner Gleichheitssatz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 GG) — der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Zusätzlich verbietet Art. 3 GG ausdrücklich die Benachteiligung oder Bevorzugung wegen bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Glauben oder politischer Anschauungen und ordnet die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern an.

Rechtsgrundlagen