Allgemeiner Gleichheitssatz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 GG) — der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Zusätzlich verbietet Art. 3 GG ausdrücklich die Benachteiligung oder Bevorzugung wegen bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Glauben oder politischer Anschauungen und ordnet die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern an.