Rechtsbegriff

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3, § 151 SGB IX). Über den Antrag entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung verschafft insbesondere den besonderen Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX und den Schutz im Arbeitsleben; ausgenommen sind der Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) und die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr.

Rechtsgrundlagen