Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Register, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken verzeichnet sind; es wird von den Amtsgerichten als Grundbuchämtern geführt (§ 1 GBO). Es besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Eigentümer (I), Lasten und Beschränkungen (II) sowie Grundpfandrechte (III). Zu den Rechtswirkungen zählt die Vermutung der Richtigkeit des Eintrags (§ 891 BGB) und der öffentliche Glaube zugunsten des Erwerbers (§ 892 BGB). Die Einsicht ist nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gestattet (§ 12 GBO).