Grunddienstbarkeit (Wegerecht)
Die Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks so, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum ergibt (§ 1018 BGB); Beispiel ist das Wegerecht. Die Belastung muss für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bieten (§ 1019 BGB), und bei der Ausübung ist das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen (§ 1020 Satz 1 BGB). Zur Entstehung sind Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Anders als die auf eine Person bezogene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), zu der das Wohnungsrecht zählt, steht sie dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu. Gesetzlich gewährt der Notweg einen Zugang.