Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, insbesondere ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind unter anderem der Grundstückserwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (§ 3 Nr. 2 GrEStG), der Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und der Erwerb durch in gerader Linie Verwandte (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs kann die Steuer auf Antrag entfallen, etwa innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Siehe auch Schenkungsteuer.