Grundkapital der Aktiengesellschaft
Das Grundkapital ist die in der Satzung festgelegte Kapitalziffer der AG, in die es zerlegt ist (§ 6 AktG). Es muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) und ist in Nennbetrags- oder Stückaktien aufgeteilt. Das Grundkapital ist keine Barreserve, sondern eine Bilanzgröße: Es darf nicht an Aktionäre zurückgezahlt werden, ausgeschüttet werden darf grundsätzlich nur der Bilanzgewinn. Änderungen setzen eine Satzungsänderung durch die Hauptversammlung voraus, etwa in Form einer Kapitalerhöhung.