Grundpreisangabe im Online-Handel
Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben, damit Verbraucher Angebote leicht vergleichen können (§ 4 PAngV) — Pflicht auch im Online-Handel; die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Ausnahmen bestehen unter anderem für Waren, bei denen Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind, sowie für bestimmte Waren, etwa solche, die kleine Direktvermarkter oder kleine Einzelhandelsgeschäfte überwiegend im Wege der Bedienung anbieten (§ 4 Abs. 3 PAngV). Verstöße werden von Mitbewerbern häufig wettbewerbsrechtlich abgemahnt.